Tierschutzgesetz
Der Tierschutz ist als Staatsziel im Grundgesetz verankert und im Tierschutzgesetz grundsätzlich geregelt. Danach sind die Tierhalter verpflichtet, im Interesse des Wohlbefindens der Tiere die jeweils geltenden Vorschriften einzuhalten. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen (BMELV).
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (§2 TierSchG).
Ein Wirbeltier darf nur unter wirksamer Schmerzausschaltung (Betäubung) getötet werden. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat (§ 4 TierSchG).
Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung.
Das Fundament für die besondere Leistung der deutschen Geflügelwirtschaft bilden das Fachwissen und die Kompetenz der Erzeuger. Grundvoraussetzung für ihr Handeln ist die sogenannte Sachkundebescheinigung, die in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV), § 17, gesetzlich bestimmt ist: Geflügel darf in Deutschland nur halten, wer im Besitz einer gültigen Bescheinigung der zuständigen Behörde oder der sonst nach Landesrecht beauftragten Stelle über seine Sachkunde ist
(www.deutsches-gefluegel.de).
Abschnitt 3 § 12-15 Anforderungen an das Halten von Legehennen
Abschnitt 3 § 16-20 Anforderungen an das Halten von Masthühnern
Haltung von Mastputen
Für die Putenhaltung gelten in Deutschland bislang keine konkreten Rechtsvorgaben. Auch gibt es keine EU-weiten Regelungen im Rahmen der europäischen Tierschutzpolitik. Die Haltung von Mastputen erfolgt daher nach den bundes-einheitlichen Eckwerten, die die deutsche Geflügelwirtschaft 1999 unter Führung des Bundeslandwirtschaftsministeriums entwickelt hat.
An der Neufassung dieser etablierten Eckwerte hatte der Verband Deutscher Putenerzeuger (VDP) seit März 2011 gemeinsam mit Vertretern aus dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV), den Fachministerien mehrerer Bundesländer sowie Vertretern von Wissenschaft, anerkannten Tierschutz-organisationen und dem Deutschen Bauernverband (DBV) gearbeitet.
Die finale Form tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft und gilt als freiwillige Selbstverpflichtung der Branche unmittelbar für jeden Putenhalter in Deutschland. Kernstück ist laut VDP das sogenannte „Gesundheitskontrollprogramm“, das „anhand tierbasierter Indikatoren vergleichende Rückschlüsse auf den Gesundheits-status und das Wohlbefinden der Puten ermöglicht“.
Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)
Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates.
Diese Verordnung dient dem Schutz von Tieren beim Transport, insbesondere der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. EU 2005 Nr. L 3 S. 1; 2006 Nr. L 113 S. 26).
Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)
Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates.